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   OVG Rheinland-Pfalz, 20.01.1988 - 10 C 20/87   

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https://dejure.org/1988,4090
OVG Rheinland-Pfalz, 20.01.1988 - 10 C 20/87 (https://dejure.org/1988,4090)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20.01.1988 - 10 C 20/87 (https://dejure.org/1988,4090)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 20. Januar 1988 - 10 C 20/87 (https://dejure.org/1988,4090)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1988, 114
  • BauR 1988, 325
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84

    Sparkassen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.01.1988 - 10 C 20/87
    Sie stellt, worauf erst kürzlich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 14. April 1987 - 1 BvR 775/84 - hingewiesen hat, auch nach ihrer heutigen Ausgestaltung und Aufgabenstellung eine Einrichtung der öffentlichen Daseinsvorsorge dar.
  • BVerwG, 28.08.1987 - 4 N 1.86

    Voraussetzungen für die Annahme einer Verletzung des Abwägungsgebots im

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.01.1988 - 10 C 20/87
    Dies ist inzwischen in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. August 1987 - BVerwG 4 N 1.86 -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 03.11.1981 - 10 C 10/81

    Befangenes Ratsmitglied muss sich in den Zuhörerraum begeben

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.01.1988 - 10 C 20/87
    Wie der erkennende Senat wiederholt ausgesprochen hat, dient § 22 GemO dem Ziel, die Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche Konfliktsituationen zu ersparen sowie das Vertrauen der Bürger in eine "saubere" Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. November 1981 - 10 C 10/81 -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 01.08.1984 - 10 C 41/83
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.01.1988 - 10 C 20/87
    Dies führt ebenfalls zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes, weil nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats im Rahmen des gestuften Verfahrens bei der Aufstellung eines solchen Bebauungsplanes jeder einzelne für das Zustandekommen der Satzung maßgebende Beschluß ordnungsgemäß gefaßt worden sein muß (vgl. OVG Rheinland- Pfalz, Urteile vom 21. April 1981 - 10 C 1/81 -, vom 1. August 1984 - 10 C 41/83 - und vom 10. Oktober 1984 - 10 C 20/84 -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.10.1984 - 10 C 20/84

    Ausschluß; Bürgermeister; Sonderinteressen; Gemeinderat; Vortragen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.01.1988 - 10 C 20/87
    Dies führt ebenfalls zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes, weil nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats im Rahmen des gestuften Verfahrens bei der Aufstellung eines solchen Bebauungsplanes jeder einzelne für das Zustandekommen der Satzung maßgebende Beschluß ordnungsgemäß gefaßt worden sein muß (vgl. OVG Rheinland- Pfalz, Urteile vom 21. April 1981 - 10 C 1/81 -, vom 1. August 1984 - 10 C 41/83 - und vom 10. Oktober 1984 - 10 C 20/84 -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.04.1981 - 10 C 1/81

    Satzung; Beschluß; Mitwirkung; Ratsherr; Ausgeschlossen; Heilung; Nachholung;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 20.01.1988 - 10 C 20/87
    Dies führt ebenfalls zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes, weil nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats im Rahmen des gestuften Verfahrens bei der Aufstellung eines solchen Bebauungsplanes jeder einzelne für das Zustandekommen der Satzung maßgebende Beschluß ordnungsgemäß gefaßt worden sein muß (vgl. OVG Rheinland- Pfalz, Urteile vom 21. April 1981 - 10 C 1/81 -, vom 1. August 1984 - 10 C 41/83 - und vom 10. Oktober 1984 - 10 C 20/84 -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 31.05.2022 - 1 C 10785/21

    Unwirksamkeit eines Änderungsbebauungsplans wegen Mitwirkung eines

    Gemeinderatsmitglieder, die leitende Angestellte einer juristischen Person sind, welche durch einen Bebauungsplan unmittelbar betroffen ist, sind gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a, Satz 2 GemO (juris: GemO RP 1994) von der Mitwirkung am Planaufstellungsverfahren ausgeschlossen (im Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 1988 - 10 C 20/87 -, NVwZ-RR 1988, 114).

    Sie dient dem Ziel, die Ratsmitglieder anzuhalten, ihre Tätigkeit ausschließlich nach dem Gesetz und ihrer freien, nur durch Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung auszurichten, ihnen persönliche Konfliktsituationen zu ersparen sowie das Vertrauen der Bürger in eine "saubere" Kommunalverwaltung zu erhalten und zu stärken (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 1988 - 10 C 20/87 -, NVwZ-RR 1988, 114 f.).

    Vielmehr fallen auch solche Personen unter den Ausschlusstatbestand, die aufgrund ihrer leitenden Funktion in einem Unternehmen ein betriebliches Interesse am Ausgang der Entscheidung des Gemeinderates haben, auch wenn sie für die Entscheidung nicht unmittelbar zuständig sind (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 1988, a.a.O.).

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